Geringere Energiekosten
durch Energiemanagement
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (sowie Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben) können unter bestimmten Voraussetzungen von einem Teil ihrer Energiekosten entlastet werden. In vielen Fällen ist hierfür der Nachweis eines Umweltmanagementsystems nach EMAS-VO oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems gefordert. Auf dieser Seite können Sie lesen, welche Entlastungsmöglichkeiten es gibt, was die Voraussetzungen hierfür sind, welche Fristen zu beachten sind und welche Energiemanagementsysteme anerkannt werden.
Entlastung in Gesetzen
Energie ist teuer geworden – dazu tragen nicht zuletzt politisch
gewollte Kosten wie die EEG-Umlage und die "Ökosteuer" bei. Damit
das produzierende Gewerbe dadurch im internationalen Wettbewerb
keine Nachteile erleidet, wurden für dieses allerdings zahlreiche
Entlastungsmöglichkeiten geschaffen – als Gegenleistung für die
Entlastung wird aber in zwei zentralen Fällen, nämlich der Begrenzung
der EEG-Umlage und beim sog. "Spitzenausgleich" bei Strom-
und Energiesteuer, ein EMAS-Umweltmanagementsystem
oder ein Energiemanagementsystem
verlangt. Damit soll dafür gesorgt wird, dass die begünstigten
Betriebe sich trotzt des verminderten Kostendrucks (denn die
Entlastung führt zu geringeren Energiepreise) mit der Verbesserung
ihrer Energieeffizienz beschäftigen. (Dazu kommen bei Strom- und
Energiesteuern weitere, jedoch nicht von einem Umwelt- oder
Energiemanagementsystem abhängige Entlastungen.) Außerdem stellt ein
EMAS-Umweltmanagementsystem (das 90 Prozent des gesamten
Energieverbrauchs abdecken muss) oder ein Energiemanagementsystem
nach ISO 50001 Unternehmen von der im Energiedienstleistungsgesetz
(EDL-G) verankerten Pflicht, alle vier Jahre ein Energieaudit
durchführen zu müssen, frei.
(>> wichtiger Hinweis)
Zusammenhang zwischen Datenbasis, Antragsjahr und Erstattungs- bzw. Begrenzungsjahr bei Begrenzung der >> EEG-Umlage sowie >> Spitzenausgleich nach StromStG und EnergieStG im Antragsjahr 2020.
Besondere Ausgleichsregelung im EEG
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, >> mehr) garantiert Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen einen festen Betrag, wenn diese ihren Strom in das Stromnetz einspeisen. Dieser Betrag liegt in der Regel höher als der Börsenpreis für Strom; der Mehrbetrag wird über die EEG-Umlage bezahlt, die über die Stromrechnung auf die Endverbraucher umgelegt, also von diesen bezahlt wird. Im Jahr 2020 beträgt die EEG-Umlage 6,756 Cent/kWh Strom.
Damit strom- und handelsintensive Unternehmen des des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des verarbeitenden Gewerbes, die im internationalen Wettbewerb stehen, nicht gegenüber Unternehmen aus anderen Ländern und Schienenbahnen nicht gegenüber anderen Verkehrsträgern benachteiligt werden, können diese mittels der besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen. Im folgenden werden die Regelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (nicht die für Schienenbahnen) dargestellt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus Branchen, die in der Anlage 4 des EEG aufgeführt sind, wenn ihr Stromverbrauch an einer Abnahmestelle in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren mindestens eine Gigawattstunde betrug und die Stromkosten bei Unternehmen aus Liste 1 der Anlage 4 EEG mindestens einen Anteil von 17 Prozent / bei Unternehmen aus der Liste 2 der Anlage 4 EEG mindestens einen Anteil von 20 Prozent an der Bruttowertschöpfung ausgemacht haben (wenn bei großen Unternehmen nicht alle Betriebsteile derart stromintensiv sind, kann die Entlastung bei Unternehmen der Liste 1 auch für "selbständige Unternehmensteile" beantragt werden. An die Selbständigkeit werden hohe Anforderungen gestellt, die im BAFA-Merkblatt (siehe weitere Informationen) näher erläutert werden). Weiterhin müssen die Unternehmen bzw. selbständige Unternehmensteile mit einem eigenen Stromverbrauch ab 5 Gigawattstunden mit einer Zertifizierung nachweisen, dass sie ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach >> ISO 50001 oder >> EMAS-VO betreiben; bei einem Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV, siehe >> Spitzenausgleich).
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die im Jahr 2014 von einer begrenzten EEG-Umlage profitiert haben, die aber nach dem aktuellen EEG eigentlich nicht mehr antragsberechtigt wären, weil sie keiner Branche der Anlage 4 angehören oder weil bei Unternehmen der Liste 2 der Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent liegt (Härtefallregelung): sie profitieren weiterhin von der besonderen Ausgleichsregelung, wenn ihre Stromintensität mindestens 14 Prozent beträgt und sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen (Mindeststromverbrauch, Managementsystem).
Der Antrag ist jeweils bis zum 30.6. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch beim BAFA. Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen muss mit einem handelsrechtlich geprüften Jahresabschluss nachgewiesen werden (gilt auch für handelsrechtlich nicht prüfungspflichtige Unternehmen); die Stromkostenintensität muss dabei ohne Abzug von Kosten für Leiharbeitnehmer berechnet werden. Nachweiszeitraum sind in der Regel die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Für neu gegründete Unternehmen (die nach dem 30.6. des Vorjahres gegründet wurden), gelten abweichende Regelungen, sie können den Antrag bis 30.9. eines Jahres stellen und ein Rumpfgeschäftsjahr zugrunde legen (müssen in diesem aber die Antragsvoraussetzungen erfüllen – eine Hochrechnung auf 12 Monate ist nicht zulässig).
Die Höhe der Begrenzung
Für den Stromanteil bis 1 GWh/Jahr ist grundsätzlich die volle EEG-Umlage zu zahlen. Darüber hinaus zahlen begünstigte Unternehmen 15 Prozent der vollen EEG-Umlage, wobei Ober- und Untergrenzen eingezogen sind:
- Obergrenze: Bei Unternehmen, deren Stromkostenintensität (Anteil Stromkosten an Bruttowertschöpfung) weniger als 20 Prozent beträgt: 4 Prozent der Bruttowertschöpfung; wenn die Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent beträgt: 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.
- Untergrenze: Mindestens 0,1 Cent/kWh (bei der Erzeugung und ersten Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink und Zinn sowie Kupfer 0,05 Cent/kWh).
Im Fall der Härtefallregelung beträgt die begrenzte EEG-Umlage 20 Prozent der vollen EEG-Umlage.
Weitere Informationen:
>> BAFA-Webseite
zur besonderen Ausgleichsregelung (mit Möglichkeit zum
Download des "Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2019”,
in dem alle Details des Antragsverfahrens beschrieben sind.)
Entlastungen bei Strom- und Energiesteuern
Strom- und ein Aufschlag auf die Mineralölsteuer wurden 1999 als "Ökosteuer" eingeführt, um den (unerwünschten) Energieverbrauch zu verteuern und gleichzeitig die Kosten der (erwünschten) Arbeit durch ein Senkung des Rentenversicherungsbeitrags zu senken. Stromsteuern fallen auf den Stromverbrauch an; Energiesteuern (wie die ehemalige Mineralölsteuer seit 2006 heißt) werden auf Kraftstoffe wie Benzin und Diesel und auf Heizöl, Gas, Kohle und Koks zu Heizzwecken erhoben.
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und erneuerbare Energien sowie Energieeffizienz zu fördern, wird die Steuer auf bestimmte Energieverbräuche erlassen; und auch bei der "Ökosteuer" wurden Entlastungen für die Unternehmen des produzierenden Gewerbes (sowie Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft) vorgesehen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht zu gefährden. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind hier anders – weiter – definiert als im EEG: Die Entlastungsmöglichkeiten gelten für Unternehmen der Abschnitte C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003.
Steuerbefreiungen und -entlastungen
Von der Stromsteuer sind nach § 9 Stromsteuergesetz (StromStG) unter anderem befreit:
- Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
- Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Koppelung mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW, der vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird;
- Strom, der in Anlagen mit einer Nennleistung mit bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen nicht an ein Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und zur Stromerzeugung versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
- Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird und
- Strom aus Notstromanlagen.
Zum Teil werden die genannten Steuerbefreiungen nur auf Antrag gewährt.
Nach § 25 Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind zudem Energieerzeugnisse, die nicht als Heiz- und Kraftstoffe (sondern etwa als Rohstoff in der Produktion) verwendet werden und nach §§ 5 und 26 EnergieStG solche, die zur Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden (Vermeidung von Doppelbesteuerung; versteuert wird das Endprodukt), steuerfrei.
Auf Antrag wird zudem (§ 53 EnergieStG) eine Steuerentlastung für Brennstoffe gewährt, die versteuert worden sind und für die Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet wurden, wenn der erzeugte Strom nach StromStG von der Stromsteuer befreit ist. Eine teilweise Steuerentlastung gibt (§ 53a EnergieStG) es für versteuerte Energieerzeugnisse, die in ortsfesten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet werden, eine vollständige (abzüglich erhaltener Investitionsbeihilfen) Steuerentlastung für hocheffiziente Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen.
Produzierendes Gewerbe: Steuerbefreiung/-entlastung für energieintensive Prozesse und Verfahren
Auf Antrag sind in begünstigten Unternehmen des produzierenden Gewerbes (siehe oben) nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG bestimmte, strom- und energieintensive Prozesse und Verfahren von der Stromsteuer befreit und von der Energiesteuer entlastet. Dazu gehören zum Beispiel die Elektrolyse (nur Stromsteuerbefreiung), Herstellung von Glas und Glaswaren, von keramischen Erzeugnissen, von Zement und Kalk sowie die Metallerzeugung und -verarbeitung.
Produzierendes Gewerbe: geringere Strom und Energiesteuer
Alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlen auf Antrag nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG einen ermäßigten Steuersatz, der 25 Prozent unter dem üblichen Steuersatz für andere Energieverbraucher liegt, wenn der Entlastungsbetrag 250 Euro übersteigt (was immer dann der Fall ist, wenn die Steuern über 1.000 Euro im Jahr betragen). Strom- und Energiesteuer werden dabei getrennt betrachtet.
Produzierendes Gewerbe: Spitzenausgleich
Wenn die Steuern 1.000 Euro im Jahr überschreiten, werden nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG bis zu 90 Prozent des Steuerbetrages erstattet, um den die Steuern die Entlastung von den Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers übersteigt ("Differenzbetrag"). Diese "Entlastung in Sonderfällen" (bekannt geworden als "Spitzenausgleich") ist an die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach >> ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystem nach >> EMAS-VO gebunden; kleine und mittlere Unternehmen (KMU, 4) können auch "alternative Systeme", die den Anforderungen der >> DIN EN 16247-1 genügen, betreiben. Zur Durchführung wurde die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) erlassen. Als "alternatives System" für KMU wird in dieser neben einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 auch ein System anerkannt, mit dem entsprechend der Anlage 2 der SpaEfV die eingesetzten Energieträger und die Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte erfasst und analysiert sowie Einsparpotenziale bewertet werden.
Damit gelten als "Effizienzsysteme":
- >> Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001
- >> Umweltmanagementsysteme nach EMAS-VO
- >> Energieaudits nach DIN EN 16247-1 (nur für KMU)
- alternative Systeme nach Anlage 2 SpaEfV (nur für KMU)
Nach § 4 (4) SpaEfV werden bei Unternehmen mit mehreren Standorten oder Unternehmensteilen zur Nachweisführung auch "Mischsysteme" anerkannt; verschiedene Unternehmensteile oder Standorte können also über unterschiedliche Testate (siehe weiter unten) verfügen. Unternehmensteile oder Standorte, die insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen, können von der Nachweisführung ausgenommen werden (energetisch nicht relevante Unternehmensteile oder Standorte wie Verwaltungsgebäude oder Lager müssen also über kein "Effizienzsystem" verfügen).
Im Anhang 2 der "ergänzenden
Regelungen für Testierungen im Bereich SpaEfV" vom
17.06.2014 (Dokument 71 SD 6 046) hat die DAkkS den
Zertifizierungsstellen Hinweise zur Anwendung des
Wesentlichkeitskriteriums bei der ISO 50001 gegeben: Für die
Erfassung des wesentlichen Energieeinsatzes sind Messungen und
theoretische Ansätze (z.B. Hochrechnungen über Betriebs- und
Lastkenndaten) möglich. "Eine qualitativ hochwertige Einschätzung
und fundierte Abschätzung des wesentlichen Energieeinsatzes auf
Basis von EVU-Messungen ... ist für die Einführungsphase eines
Energiemanagementsystems anforderungsgemäß."
Auf der Basis der Ermittlung der wesentlichen Energieeinsatzbereiche
wird für diese ein fundiertes Messkonzept erstellt und die
Abschätzung z.B. über mobile Messungen und Installation von
zusätzlichen Zählern schrittweise mit gesicherten mit gesicherten
Daten ersetzt. Für Messungen sind dann die Anforderungen des
Normabschnitts 4.6.1 relevant; bei Energiekosten bis 100.000 bis
1.000.0000 Euro/Jahr wird langfristig eine automatische
Datenerfassung empfohlen, bei Energiekosten von über 1.000.000
Euro/Jahr vorausgesetzt.
Als Aufzeichnungen über die Kalibrierung und andere Mittel zur
Erzeugung von Fehlerfreiheit und Reproduzierbarkeit kommen z.B. die
Angabe der Messgenauigkeit durch den Hersteller, vom Hersteller oder
durch mobile Messgeräte kalibrierte Geräte oder der Abgleich der
Summe von Unterzählungen mit einem geeichten Hauptzähler (z.B.
EVU-Zähler) in Frage.
>>
Ergänzende Regelungen für Testierungen im Bereich SpaEfV
(DAkkS, pdf, 871 kB)
Der Spitzenausgleich ist zudem an Verbesserungen der Energieeffizienz in der Industrie insgesamt (also nicht im einzelnen Unternehmen) gebunden, dazu mehr >> hier.
Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Der Nachweis ist in § 4 SpaEfV (Nachweisführung im Regelverfahren) beschrieben:
- Der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 ist durch ein höchstens ein Jahr altes gültiges ISO 50001-Zertifikat oder in Verbindung mit einem älteren Zertifikat einen höchstens ein Jahr alten Bericht über ein Überwachungsaudit nachzuweisen.
- Der Betrieb eines "alternativen Systems" ist durch eine Bestätigung (Testat) einer Zertifizierungsstelle oder eines Umweltgutachters nachzuweisen, dass der höchstens ein Jahr alte Bericht über das Energieaudit die Anforderungen der Anlage 1 SpaEfV (die genau dem Abschnitt 5.6.2 der DIN EN 16247-1 entsprechen) einhält, oder dass die in Anlage 2 SpaEfV aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. Einzelne (energetisch weniger relevante) Unternehmensteile oder Standorte können von der Nachweisführung ausgenommen werden, die muss sich aber auf mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs eines Unternehmens beziehen.
- Der Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach EMAS-VO ist durch einen höchstens ein Jahr alten Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle oder eine Bestätigung der Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung auf Grundlage einer höchstens ein Jahr alten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung nachzuweisen. (Bei KMU, die ihre Umwelterklärung nach Art. 7 EMAS-VO nicht jährlich validieren lassen müssen, reicht eine nicht validierte, aktualisierte Umwelterklärung sowie ein Nachweis über die Befreiung von der Validierungsverpflichtung aus.)
Die Testate sind Voraussetzung für den Nachweis, der auf einem vorgegebenen Vordruck des Zolls (siehe unten: "Antragstellung") erfolgt.
Verbesserungen der Energieeffizienz
Außerdem ist nach § 10 (3) StromStG und § 55 (4) EnergieStG der Spitzenausgleich daran gebunden, dass der "für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität" erreicht wird. Dieser wurde im Jahr 2012 zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft vereinbart und ist als Anlage zu § 10 StromStG und § 55 EnergieStG rechtsverbindlich geworden. Dementsprechend ist entscheidend, ob die Energieintensität (Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte, gemessen in GJ/1000 EUR) der deutschen Wirtschaft sich entsprechend verringert hat (im Antragsjahr 2020 gilt: Im Bezugsjahr 2018 muss sie sich gegenüber 2012 um 7,95 Prozent verringert haben). Ob diese Verbesserung erreicht wurde, wird durch ein unabhängiges Institut überprüft und von der Bundesregierung offiziell festgestellt. Wird die Verbesserung nicht erreicht, sinkt die Steuererstattung auf 80 (wenn der Zielwert nur zu 96 Prozent erreicht wird) bzw. 60 Prozent (wenn der Zielwert nur zu 92 Prozent erreicht wird) des Differenzbetrages. Werden weniger als 92 Prozent des Zielwerts erreicht, entfällt die Steuererstattung.
Antragstellung
Die Antragstellung ist in § 19 Stromsteuer-Durchführungsverordnung und § 101 Energiesteuer-Durchführungsverordnung geregelt; die Nachweise über die Effizienzsysteme sind wie der Antrag selber auf vorgeschriebenen Formularen beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Erstattungsanträge können vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich (in Ausnahmefällen auch monatlich) gestellt werden; bei unterjährigen Anträgen auch ein zusammenfassender Jahresantrag. Frist ist der 31.12. des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Nach § 8 StromStG und § 80 EnergieStG sind zudem unterjährige Vorauszahlungsbescheide möglich, bei denen zu gewährende Steuerentlastungen zu berücksichtigen sind.
Weitere Informationen:
>>
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003
>> Webseite des Zolls, www.zoll.de,
unter "Verbrauchssteuern"/"Stromsteuer"
bzw. "Energiesteuer"
weitere Informationen zur Antragstellung und Links zu den
Formularen.
Weitere Kostenentlastungen
Kostenentlastungen sind nicht nur durch die Begrenzung der EEG-Umlage oder die Erstattung von Strom- und Energiesteuern möglich, sondern auch durch die Verringerung unnötigen Energieverbrauchs. Je nachdem, wie intensiv sich Ihr Unternehmen bereits in der Vergangenheit mit dem Thema Energieeffizienz auseinandergesetzt hat, sind oftmals Energieeinsparungen von 10 bis 50 Prozent des Gesamtverbrauchs möglich. Mit der Einführung eines Energiemanagementsystems, das zur Begrenzung der EEG-Umlage bei einem Stromverbrauch ab 10 GWh/Jahr sowie Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs gefordert wird, lernen Sie die Energieflüsse in ihrem Unternehmen kennen und können diese mit Ihrem produktionstechnischen Wissen verknüpfen, um Einsparmöglichkeiten zu identifizieren, die in der Regel sowohl in den Prozessen und Verfahren als auch in den energietechnischen Systemen (Heizung, Lüftung, Kühlung, Druckluftversorgung, Motoren, Pumpen, etc.) verborgen sind. Mehr hierzu finden Sie auf der Seite >> Energiemanagement.
Auch ein >> Energieaudit soll dazu dienen, (insbesondere wirtschaftliche) Energie-Einsparpotenziale zu identifizieren. Im Unterschied zum Energiemanagementsystem fehlt hier der Zwang, sich weiter mit diesen zu beschäftigen – hier hofft der Gesetzgeber (noch), dass die wirtschaftlichen Potenziale überzeugend genug sind, für eine Realisierung zu sorgen. Die auf dem Markt aktiven Energieauditoren sind allerdings von sehr unterschiedlicher Qualität, so manches Unternehmen hat beim Versuch, die ermittelten Einsparpotenziale zu realisieren, schon böse Überraschungen (im Sinne von: die vorgeschlagenen Maßnahmen war gar nicht realisierbar oder hätten lange nicht die angegebenen Einsparungen erbracht) erlebt. Daher: Achten Sie bei der Auswahl des Energieauditors unbedingt sorgfältig auf seine Referenzen.
Kleine
und mittlere Unternehmen, die nicht vom Spitzenausgleich
bei Energie- und StromStG oder von der Besonderen Ausgleichsregelung
nach EEG profitieren, können zum Erkennen von Einsparpotenzialen und
zur Realisierung von Energieeinsparungen die Förderung einer
Energieberatung und einer Umsetzungsbegleitung beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Förderung
beträgt 80 Prozent des Netto-Beraterhonorars (max. 800 Euro bei
Energiekosten von max. 10.000 Euro/Jahr, max. 8.000 Euro bei höheren
Energiekosten). Der Energieberater muss von der BAFA zugelassen
sein.
Weitere Informationen: >>
BAFA, Energieberatung im Mittelstand.
Für alle Unternehmen: Seit dem 1.1.2019 heißt das zentrale
Förderprogramm der Bundeswirtschaftsministeriums „Energieeffizienz
und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“, es
gibt die Wahl zwischen direktem Zuschuss oder zinsverbilligtem
Kredit mit Tilgungszuschuss.
Weitere Informationen: >> KfW-Seite
zum Förderprogramm.
Aktuelle Informationen über weitere Förderprogramme auf
>> www.foerderdatenbank.de,
dort Förderbereich "Energieeffizienz".
Freistellung von der Energieauditpflicht
Nach § 8 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sind alle Unternehmen, die kein >> KMU sind, alle vier Jahre zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet (praktisch ausgenommen sind davon allerdings nach § 8 Abs. 4 Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger im Jahr; neu gegründete Unternehmen oder solche, die kein KMU mehr sind, müssen das erste Audit innerhalb von 20 Monaten durchführen). Freigestellt von dieser Pflicht sind (§ 8 Abs. 3) Unternehmen mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem nach >> ISO 50001 oder einem eingetragenen Umweltmanagementsystem nach >> EMAS-VO. Der Nachweis erfolgt im Falle einer Überprüfung seitens der BAFA über ein gültiges ISO 50001-Zertifikat oder über eine Erklärung, dass das Unternehmen im EMAS-Register eingetragen ist und dass das Umweltmanagement mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt.
Für die Freistellung reicht es auch aus, wenn ein Unternehmen mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen hat. Als Nachweis ist dann eine Erklärung des Geschäftsführers gefordert, in der dieser erklärt, dass das Unternehmen mit der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems begonnen hat und die (in § 8c Abs. 7 EDL-G dargestellten) ersten Schritte absolviert hat. Nach spätestens zwei Jahren müssen dann ein gültiges ISO 50001-Zertifikat oder ein gültiger EMAS-Eintragungsbescheid vorgelegt werden.
Anmerkungen
Wichtiger Hinweis zu Rechtsthemen: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster Einstieg und keinesfalls als Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher nicht übernehmen, die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art ist ausgeschlossen.
(2): Zahlen aus "Hintergrundinformation zur Besonderen Ausgleichsregelung. Antragsverfahren 2013 auf Begrenzung der EEG-Umlage 2014" (BMU/BAFA, Stand: 15. Oktober 2013; aktuelle Zahlen für 2014 aus einer >> Pressemitteilung des BAFA vom 12.02.2014.
(3): Zahlen aus dem Merkblatt "Energie- und Stromsteuer. Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe" der IHK Lippe (Detmold).
(4) Nach der Definition der EU-Kommission vom 6.3.2003 >> (2003/361/EG) (pdf): Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
Weitere Informationen:
>> ISO 50001
>> Energieaudit nach DIN EN
16247-1
>> EMAS-VO
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