Umweltmanagement
EMAS

EMAS ist das Umweltmanagementsystem der EU und basiert auf der ISO 14001, stellt aber zusätzliche Anforderungen, vor allem zum offenen Dialog mit der Öffentlichkeit. Dazu gehört auch eine Umwelterklärung, in der Kernindikatoren zur Umweltleistung veröffentlicht werden müssen. Für kleine Unternehmen ist EMAS besonders interessant, da für sie die Begutachtungshäufigkeit reduziert werden kann.

EMAS steht für engl. Eco-Management and Audit Scheme und hat sich als Kurzbezeichnung für das EU-Umweltmanagementsystem eingebürgert, das in der aktuellen, dritten Fassung (EMAS III) auf der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 “über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung” beruht. Es basiert in wesentlichen Teilen auf der >> ISO 14001, enthält aber darauf aufbauend zusätzliche Anforderungen zu einzelnen Punkten und verwendet zum Teil auch andere Begriffe. Eine Übersicht über das Umweltmanagement nach EMAS und die Anwendung des >> PDCA-Zyklus’ ist in der folgenden Abbildung gegeben:

Umweltmanagement nach EMAS III und PDCA-Zyklus
Umweltmanagementsystem nach EMAS und PDCA-Zyklus

Wesentliche Unterschiede zur ISO 14001 bestehen vor allem im Verfahren zur Ermittlung der bedeutenden Umweltaspekte (bei EMAS ist hierfür eine Umweltprüfung [>> mehr] vorgeschrieben), in verbindlichen Anforderungen zur Mitarbeiterbeteiligung [>> mehr], in einer Pflicht zum offenen Dialog mit der Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen der Organsation [>> mehr] und - hiermit in Zusammenhang stehend - der Pflicht zur Erstellung einer Umwelterklärung [>> mehr]. Auch das Begutachtungs- und Registrierungsverfahren [>> mehr] unterscheidet sich von der Zertifizierung bei ISO 14001. (Ein anderer gerne genannter Unterschied, die angeblich nur bei EMAS bestehende Pflicht zur Einhaltung der Umweltvorschriften, sieht der Verfasser nicht als wesentlich: Auch bei ISO 14001 muss das Unternehmen sich in seiner Umweltpolitik hierzu verpflichten, und daher auch nachweisen, wie dieses sichergestellt wird. Die Pflicht zur Einhaltung von Gesetzen besteht außerdem auch ohne Umweltmanagementsystem.)

Umweltprüfung

Zur Feststellung und Bewertung der Umweltaspekte sowie zur Ermittlung geltender Umweltvorschriften muss eine Umweltprüfung durchgeführt werden. Die Anforderungen an diese sind in Anhang I der Verordnung festgelegt. Die EMAS-Organisation muss

  1. eine Liste der geltenden Rechtsvorschriften erstellen und angeben, wie deren Einhaltung nachgewiesen werden kann.
     
  2. ihre direkten und indirekten Umweltaspekte erfassen. Direkte Umweltaspekte sind solche, die mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleitungen der Organisation slebst verbunden sind und deren direkter Kontrolle unterliegen (z.B. Emissionen in die Atmosphäre, Einleitungen in Gewässer, Erzeugung von Abfällen, Nutzung von Ressourcen und Rohstoffen, Unfallrisiken); indirekte Umweltaspekte solche, die das Ergebnis einer Wechselbeziehung mit Dritten sind. Wesentlich sind diese vor allem für nichtindustrielle Organisationen wie Kommunalbehörden und Finanzinstitute, bei denen z.B. Kapitalinvestitionen oder Verwaltungs- und Planungsentscheidungen größere Umweltauswirkungen haben als die eigentlichen Tätigkeiten.
     
  3. Kriterien festlegen, mit denen die Bedeutung der Umweltaspekte beurteilt wird. Die Kriterien müssen nachvollziehbar sein und veröffentlicht werden.
     

Ferner gehört zur Umweltprüfung eine Prüfung der angewandten Praktiken und Verfahren des Umweltmanagements (Leitfrage: Ist das Verfahren ausreichend oder besteht Handlungsbedarf?) und eine Bewertung der Reaktion auf frühere Vorfälle (Leitfrage: Könnte sich dieser Vorfall wiederholen oder ist dies inzwischen ausgeschlossen?).

Siehe hierzu auch: >> Die Umweltprüfung

Planungsschritte

Bei den weiteren Planungsschritten (Ermittlung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, Festlegen von Zielen und Aufstellen eines Programms zur Zielerreichung) übernimmt die EMAS die Anforderungen der ISO 14001, mit der schon erwähnter Ergänzung um den Nachweis der Einhaltung der Umweltvorschriften einschließlich Genehmigungsanforderungen (ein System für den Nachweis werden sich auch ISO-14001-Organisationen, schon zur Sicherstellung der Überwachungspflicht durch die Vorgesetzten, einfallen lassen) und den Hinweis, dass die Verpflichtung zur konkreten Verbesserung sich auf die Umweltleistung (die messbaren Ergebnisse des Umweltmanagements) beziehen muss (auch dies sollte für alle selbstverständlich sein, die ein Managementsystem nicht als Selbstzweck sehen).

Verwirklichung und Betrieb

Die Anforderungen entsprechen auch hier der ISO 14001, ergänzt um Anforderungen an:

  1. Mitarbeiterbeteiligung: Sowohl Vertreter der Mitarbeiter (Betriebsrat, ...) als auch die einzelnen Mitarbeiter sollen einbezogen und informiert werden. Über die Anforderungen der ISO 14001 (Sensibilisierung, Kenntnis der bedeutenden Umweltaspekte der eigenen Tätigkeiten und ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten) hinaus müssen Mitarbeiter sowohl bei der Umweltprüfung als auch bei der Verwirklichung des Umweltmanagementsystems, in Arbeitsgruppen zu Umweltprogramm und Umweltbetriebsprüfung und bei der Ausarbeitung der Umwelterklärung einbezogen werden.
     
  2. Kommunikation mit der Öffentlichkeit: Während bei ISO 14001 die externe Kommunikation über die bedeutenden Umweltaspekte der Organisation freigestellt ist, muss bei EMAS ein offener Dialog über Umweltauswirkungen geführt werden. EMAS sieht Offenheit und Transparenz als einen Schlüsselfaktor, durch den das System sich von anderen (ISO 14001 ...) abhebt.
     

Überprüfung

Die Anforderungen entsprechen bis auf das interne Audit denen der ISO 14001. Beim internen Audit müssen zusätzlich die Anforderungen des Anhang III “Interne Umweltbetriebsprüfung” eingehalten werden: Bis auf die Vorgabe, dass alle Tätigkeiten innerhalb eine Zeitraums von höchstens drei Jahren (ggf. vier Jahren bei KMU, >> hier); bei Tätigkeiten mit bedeutenden Umweltauswirkungen aber jährlich, geprüft werden müssen, umfasst dieser jedoch vor allem Anforderungen an das Auditprogramm (Ziele, Umfang, Häufigkeit) und legt ausdrücklich fest, dass die Einhaltung von Umweltvorschriften und die Zielerreichung stichprobenartig mit zu auditieren sind. Die Organisation muss im Anschluss an das interne Audit einen Aktionsplan erstellen und umsetzen.

Umwelterklärung

Die Umwelterklärung kann elektronisch oder gedruckt vorgelegt werden, sie muss die Organisation und ihre Tätigkeiten klar bezeichnen, ihre Umweltpolitik und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems enthalten, die bedeutenden Umweltaspekte und ihre Umweltauswirkungen sowie Umweltziele hierzu beschreiben, Daten über die Umweltleistung zusammenfassen und eine Aussage über die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften enthalten.

Die Daten über die Umweltleistung müssen, soweit sie wesentliche Umweltaspekte betreffen, folgende Kernindikatoren beinhalten:

  1. Energieeffizienz: Energieverbrauch in MWh oder GJ pro Jahr und Anteil des Anteils an Energie aus ernauerbaren Energiequellen am Gesamtverbrauch,
     
  2. Materialeffizienz: Jährlicher Massenstrom der Einsatzmaterialen (ohne Energieträger und Wasser) in Tonnen,
     
  3. Wasser: Wasserverbrauch in m³ pro Jahr,
     
  4. Abfall: jährliches Abfallaufkommen nach Abfallart, in Tonnen,
     
  5. Biologische Vielfalt: Flächenverbrauch in m² bebauter Fläche,
     
  6. Emissionen: jährliche Gesamtemission an Treibhausgasen in Tonnen CO2-Äquivalent und Emissionen an SO2, NOx und PM in Kilogramm oder Tonnen.
     

Die Daten sollen auf die Bruttowertschöpfung, Produktion oder Mitarbeiterzahl bezogen werden. Würde die Veröffentlichung Betriebsgeheimnisse verraten, können die Werte auch indiziert werden (z.B. Bezugsjahr 2005 = 100). Die Informationen aus der Umwelterklärung, einschließlich der Kernindikatoren, müssen für jeden, der sich für die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos frei zugänglich sein.
(siehe hierzu auch: >>
Die neuen Kernindikatoren der EMAS III (pdf, 192 kB), Infoblatt der UGA-Geschäftsstelle.)

Validierung und Registrierung

Das Gegenstück zur Zertifizierung bei ISO 14001. Hierbei überpüft ein zugelassener Umweltgutachter das Managementsystem und die Umwelterklärung (wobei die Begutachtung dem Zertifizierungsaudit entspricht). Genügen diese den Anforderungen der EMAS-Verordnung, erklärt er die Umwelterklärung für gültig (“Validierung”). Damit kann kann das Unternehmen sich bei der zuständigen Registrierungsstelle (in Deutschland IHK oder HWK) im EMAS-Verzeichnis eintragen lassen. Mit der Eintragung ist die Organisation berechtigt, das EMAS-Logo zu nutzen.

EMAS-LogoDas Logo “Geprüftes Umweltmanagement” (links) bekundet die Teilnahme am System und darf z.B. auf Briefköpfen, Websites, Plakaten etc. (nicht aber auf Produkten oder ihrer Verpackung oder in anderer Weise, die zu Verwechslungen mit Produkt- Umweltkennzeichnungen führen kann) benutzt werden. Das Logo darf auch für Umweltinformationen verwendet werden, wenn diese von einem Umweltgutachter validiert wurden. (Siehe auch: >> Das EMAS-Logo öffentlichkeitswirksam verwenden (pdf, 3,2 MB), eine Broschüre des Umweltgutachterausschusses.)

Die Registrierung bleibt drei Jahre lang bestehen, in diesem Zeitraum muss die Organisation jedes Jahr eine aktualisierte Umwelterklärung validieren lassen. Dies entspricht in etwa dem Zertifizierungs-/Überwachungsaudit bei ISO 14001. Für kleine Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter oder Behörden, die für weniger als 10.000 Einwohner tätig sind), bei denen keine wesentlichen Umweltrisiken vorliegen, die keine wesentlichen Änderungen planen und die nicht zu wesentlichen lokalen Umweltproblemen beitragen (diese Punkte sind vom Gutachter zu bestätigen), gelten auf Antrag erweiterte Zeiträume: Die Registrierung bleibt vier Jahre lang gültig, eine aktualisierte Umwelterklärung ist alle zwei Jahre zu erstellen.

Weitere Informationen zu Umweltmanagementsystemen:

- EMAS:
>> Der Verordnungstext kann von der EUR-LEX-Website >>
hier (pdf, 1,6 MB) heruntergeladen werden.

Zum Vorgänger der aktuellen Verordnung (>> hier) gab es Leitfäden der Europäischen Kommission (Empfehlung (2001/680/EG) vom 07.09.2001 über Leitlinien für die  Anwendung der EMAS-Verordnung), die zum Teil noch gelten und als Hilfestellung genutzt werden können. (Wenn die neue Verordnung etwas anders sagt, gilt aber die Verordnung.) Dies sind:

>>
Leitfaden zur EMAS-Umwelterklärung (pdf, 58 kB)
>>
Leitfaden für die Arbeitnehmerbeteiligung im Rahmen von EMAS (pdf, 32 kB)
>>
Leitfaden für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer
    
Wesentlichkeit (pdf, 55 kB)
>>
Leitfaden für die Umweltgutachter bei der Überprüfung von KMU (pdf, 35 kB)

  Internet:
>> Der
EMAS-Helpdesk der Europäischen Kommission (englischsprachig) bietet Informationen und Dokumente zu EMAS, besonders empfehlenswert ist das von INEM bereitgestellte SME Toolkit für kleine Unternehmen.

  Broschüren/Newsletter:
>> Broschüre “Das neue EG-Öko-Audit in der Praxis”, herausgegeben vom Bayerischen Umweltministerium gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern, herunterzuladen beim Bayerischen Umweltministerium >>
hier (pdf, 1.8 MB).

>> Newsletter
EMAS AKTUELL des Umweltgutachterausschusses

EMAS ist für kleine Unternehmen besonders interessant, die durch die Möglichkeit zur Verringerung der Begutachtungshäufigkeit (>> hier) die hiermit verbundenen Kosten deutlich verringert werden. Speziell für kleine und mittlere Unternehmen ist mit >> ecomapping & ISO/EMASeasy eine Methode geschaffen worden, ein Umweltmanagement auf einfache Art und Weise einzuführen und dennoch alle Anforderungen der EMAS (und der ISO 14001) zu erfüllen.

- Andere Umweltmanagementsysteme:
>>
ISO 14001
>>
ISO 14005
>>
BS 8555:2003

Zum Thema siehe auch:
>>
Energiemanagement
     >>
DIN EN 16001
>>
Abfallmanagement

© Jürgen Paeger 2004 - 2010