Energieaudit
nach DIN EN 16247-1
Ein Energieaudit ist nach DIN EN
16247-1 (Energieaudits - Teil 1: Allgemeine Anforderungen) eine
systematische Analyse des Energieeinsatzes und des
Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines
Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und
Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz zu identifizieren.
Weitere Normen für Energieaudits
Im August 2014 sind drei weitere Teile der DIN EN 16247
veröffentlicht worden, die die Anforderungen an Energieaudits
detaillieren, ohne - wie die DIN EN 16247-1 - für die Erfüllung der
Energieauditpflichten nach EDL-G (siehe unten) oder
Kostenentlastungen beim Spitzenausgleich / für die
Ausgleichsregelung nach EEG rechtsverbindlich zu sein.
- DIN EN 16247-2: Gebäude
- DIN EN 16247-3: Prozesse
- DIN EN 16247-4: Transport
Im Entwurf liegt vor:
- DIN EN 16247-5: Kompetenz von Energieauditoren
Die ISO 50002:2014 ist frisch
veröffentlicht und das ISO-Äquivalent zur DIN EN 16247-1. Die
Anforderungen beider Normen ähneln sich weitgehend, die ISO 50002
wird vermutlich die DIN EN 16247-1 irgendwann ablösen.
Zum Start - wofür braucht man eigentlich ein Energieaudit:
Mit dem am 22.4.2015 geänderten Energiedienstleistungsgesetz
(EDL-G) ist ein Energieaudit für alle Unternehmen, die
kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG sind, zur Pflicht geworden. Ausgenommen sind
nur Unternehmen, die nach >> EMAS-VO
registriert oder nach >> ISO 50001
zertifiziert sind oder im Jahr 2015 mit einer Einführung dieser
Systeme beginnen. Das Energieaudit muss bis 5.12.2015 durchgeführt
werden und danach spätestens alle vier Jahre wiederholt werden.
Mit der "Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung"
(SpaEfV) hat der Gesetzgeber für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) weiterhin die Möglichkeit eröffnet, das für den >> Spitzenausgleich
geforderte System zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einem
Energieaudit nach DIN EN 16247-1 nachzuweisen; nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) können Unternehmen
mit eine Stromverbrauch von weniger als 5 Gigawattstunden im Jahr
auch für die >> besondere
Ausgleichsregelung (reduzierte EEG-Umlage) ein Energieaudit
durchführen (anstatt, wie sonst gefordert, ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem zu betreiben).
Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 hat nichts mit dem >> Audit eines Energiemanagementsystems
nach zu tun, sondern entspricht eher der >>
energetischen Bewertung nach >> ISO
50001. Der Ablauf eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 ist
in der folgenden Abbildung dargestellt:

Energieauditprozess nach DIN EN
16247-1
Vorbereitung des Energieaudits
Zur Vorbereitung des Energieaudits (in der DIN EN 16247-1 heißt
das entsprechende Kapitel 5.1 "Einleitender Kontakt", da die Norm
davon ausgeht, dass Energieaudits von externen Energieauditoren
durchgeführt werden - gefordert ist dies aber nicht) müssen etwa
Anwendungsbereich und Grenzen, die gewünschte Gründlichkeit und der
zeitliche Ablauf des Audits geklärt werden. Insbesondere die
gewünschte Gründlichkeit wird den Aufwand stark beeinflussen
(reichen vorhandene Daten aus oder werden weitere - und wie viele
Messungen gebraucht? Siehe hierzu auch unten >> Messungen
des Energieverbrauchs.)
Wird das Audit durch externe Auditoren durchgeführt, sind weitere
Fragen zu klären, wie die Arbeitsteilung zwischen Auditor und
auditierter Organisation - beispielsweise Verpflichtungen der
Organisation während des Audits (zur Bereitstellung von Daten und
anderen relevanten Information, Durchführung ggf. notwendiger
Messungen etc.) - und Abläufe während des Audits (etwa, ob der
Bericht dem Unternehmen im Entwurf zur Prüfung vorgelegt wird).
Ebenso sind der Zugang des Auditors und eventuelle Sicherheitsfragen
zu regeln; auch sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung zu schließen.
Außerdem benötigt der Auditor Informationen über geplante Änderungen
und Projekte, die das Energieaudit betreffen.
Die auditierte Organisation muss dann auch einen Verantwortlichen
(oder ein Team) für das Energieaudit benennen, der/das mit dem
Auditor zusammenarbeitet. Auch wenn das Energieaudit durch interne
Auditoren durchgeführt wird, sollte geklärt werden, was von den
Auditoren, was durch Linienfunktionen durchgeführt wird
(beispielsweise Messungen).
Auftaktbesprechung
Das Energieaudit sollte mit einer Auftaktbesprechung beginnen, bei
der die Beteiligten über die Ergebnisse der Planung und den
vorgesehenen Ablauf des Audits informiert werden. Ziel der
Besprechung ist es, die Kooperation der vom Audit betroffenen
sicherzustellen.
Datenerfassung
Die Datenerfassung besteht im ersten Schritt aus der Sammlung der
bereits vorliegenden Informationen über Energie verbrauchende
Systeme, Prozesse und Einrichtungen, über vorhandene
Messeinrichtungen und andere Datenquellen, der Daten über
Energieverbräuche, von Informationen über Ereignisse, die während
des erfassten Zeitraums den Energieverbrauch beeinflusst haben,
relevanter Wirtschaftsdaten sowie der Ergebnisse vorheriger
Untersuchungen des Energieverbrauchs.
Außeneinsatz und Datenanalyse
Bei (einer) Begehung(en) wird das zu auditierende Objekt
untersucht, um die vorliegenden Informationen über Energie vor Ort
zu bewerten, Arbeitsabläufe und bestehende Praxis zu verstehen und
erste Erkenntnisse über Möglichkeiten zur Verbesserung der
Energieeffizienz zu generieren.
Dabei wird der Auditor versuchen, den Energieverbrauch - ggf. mit
der Anforderung zusätzlicher Messungen, siehe unten - möglichst
genau zu erfassen, um Energieflüsse und Energiebilanzen Muster des
Energieverbrauchs im Zeitverlauf (Tagesgänge, Jahresgänge, ...)
darstellen zu können und um Faktoren, die den Energieverbrauch
beeinflussen zu verstehen. Dabei wird er auch geeignete Kennzahlen
vorschlagen, mit denen das auditierte Objekt bewertet werden kann.
Wie in der Abbildung oben dargestellt, sind Datenerfassung,
Außeneinsatz und Datenanalyse ein iterativer Prozess - die einzelnen
Schritte werden so oft wiederholt, bis im Rahmen der vereinbarten
Genauigkeit ausreichend Informationen über die Energieflüsse und die
Energieeffizienz der energieverbrauchenden Anlagen und Verfahren
vorliegen, um unter Berücksichtigung der erforderlichen
Investitionen und der möglichen finanziellen Einsparungen und
anderer Gewinne (z.B. verringerter Instandhaltung) die Möglichkeiten
zur Verbesserung der Energieeffizienz bewerten und zusammenstellen
zu können.
Messungen des
Energieverbrauchs
Messungen des Energieverbrauchs sind - je nach erfasstem
Energieverbrauch unterschiedlich - aufwändig. Aber eine Berechnung
von Energieverbräuchen etwa über die Typenschilder von Maschinen und
Anlagen ist extrem ungenau, da diese für die Dimensionierung von
Anschlussleitungen und Sicherungen gedacht sind - die angegebene
Nennleistung wird in der Regel bei weitem nicht erreicht. Die
Angaben eignen sich höchstens für eine allererste Klassifizierung
von Energieverbrauchern etwa mittels einer ABC-Analyse;
Großverbraucher müssen aber in jedem Fall einzeln messtechnisch
erfasst werden.
Zu unterscheiden sind kurzzeitige Messungen, die auf
längere Zeiträume hochgerechnet werden (und entsprechend ungenau
sind) und kontinuierliche Messungen. Energiemonitoringsysteme können
die Daten zudem auswerten und visualisieren. Die Lösungen
unterscheiden sich auch bei den Kosten deutlich, aber auf Dauer ist
eine Erfassung der größeren Energieströme im Unternehmen die einzige
Möglichkeit, Einsparmöglichkeiten wirklich zu verstehen und
berechnen zu können. Wenn ein Unternehmen es mit der
Energieeffizienz ernst meint, ist die Frage eigentlich nur, über
welchen Zeitraum ein auf genauen Messungen beruhendes
Energiemonitoring aufgebaut wird.
Bericht
Über die Ergebnisse des Energieaudits wird berichtet; der Bericht
umfasst Angaben zur Qualität und Beschaffenheit der
zugrundeliegenden Daten, zu den durchgeführten Messungen, zu den
Einsparmöglichkeiten und der Genauigkeit der Abschätzung von Kosten
und Einsparmöglichkeiten sowie eine zusammenfassende Darstellung der
Rangfolge von Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz
und ein Vorschlag zur Umsetzung.
Hinweis: An den Bericht stellt die SpaEfV in
Anlage 1 detaillierte Anforderungen, die genau dem Abschnitt 5.6.2
der DIN EN 16247-1 entsprechen.
Der Bericht wird in einer Abschlussbesprechung
vorgestellt und erläutert.
Testate
Unternehmen, die als KMU ein Energieaudit durchgeführt haben, um
vom Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer profitieren zu
können, müssen sich die Einhaltung der in Anlage 1 SpaEfV
aufgeführten Anforderungen an den Energieaudit durch ein Testat
bestätigen lassen, dass nach § 10 Abs. 7 Stromsteuergesetz bzw. § 55
Abs. 8 Energiesteuergesetz entweder durch einen zugelassenen
Umweltgutachter oder eine für ISO 50001 akkredierte
Zertifizierungsstelle ausgestellt werden kann. Das Testat ist mit
dem Antrag vorzulegen.
Wichtiger Hinweis zu
Rechtsthemen: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein
allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es
vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen
hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster
Einstieg und keinesfalls als Quelle für rechtsbezogene
Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher
nicht übernehmen, die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art ist
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