Betriebliches Abfallmanagement
Eine kurze Einführung

Grundlagen

In Produktion und Gewerbe fallen gewaltige Mengen Abfall an: Jedes Jahr über 55 Millionen Tonnen. In der Vergangenheit wurden diese Abfälle oftmals ungeordnet deponiert, wodurch erhebliche Gefährdungen sowie Boden- und Gewässerbelastungen entstanden (viele dieser alten Deponien sind heute als “Altlasten” weiter von Bedeutung). Aufgrund dieser Praxis wurde 1972 erstmals ein Abfallbeseitigungsgesetz verabschiedet, das die Abfallentsorgung regelte. Dieses wurde 1986 vom Abfallgesetz und 1994 vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst. Mit dem letzteren wurde die Idee einer Kreislaufwirtschaft (mit Aspekten wie Abfallvermeidung und Recycling) eingeführt. Seit 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Rechtsgrundlage (1) auch für die betriebliche Abfallwirtschaft.

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Entstehung von Abfällen möglichst zu vermeiden. Die dennoch entstehenden Abfälle muss der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Ordnungsgemäß ist die Verwertung, wenn dabei die relevanten Rechtsvorschriften eingehalten werden; schadlos, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Schadstoffe im Wertstoffkreislauf angereichert werden. Für die Verwertung gilt die Rangfolge:

  1.  Vorbereitung zu Wiederverwendung;
  2.  Recycling;
  3.  Sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung und Verfüllung (die energetische Verwertung gilt bis auf weiteres einer stofflichen Verwertung aber als gleichwertig, wenn der Heizwert eines Abfalls mindestens 11.000 kJ/kg beträgt. Vorrangigkeit oder Gleichwertigkeit von Verwertungsverfahren sollen zukünftig in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden).

Wenn eine Verwertung technisch nicht möglich, wirtschaftlich unzumutbar oder eine Beseitigung Mensch und Umwelt am besten schützt, müssen die Abfälle beseitigt werden. Bei der Beurteilung der Schädlichkeit für Mensch und Umwelt ist der gesamte Lebenszyklus der Abfälle zu berücksichtigen, insbesondere die Schonung natürlicher Ressourcen, zu erwartende Emissionen und Schadstoffanreicherungen und einzusetzende sowie zu gewinnende Energie.

Die Details werden in einer Reihe von Verordnungen geregelt; für die meisten abfallerzeugenden Betriebe dürften die Abfallverzeichnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung und die Nachweisverordnung sowie Altholz, Altöl- und Batterieverordnung relevant sein. Die Abfallverzeichnisverordnung gibt verbindliche Abfallbezeichnungen vor und ordnet jedem Abfall eine “Schlüsselnummer” zu (>> mehr); die Gewerbeabfallverordnung gibt Vorgaben für die Trennung und Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen wie Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, etc. (>> mehr); und die Nachweisverordnung regelt die behördliche Vorabkontrolle und den Nachweis des Abfallverbleibs bei der Entsorgung gefährlicher Abfalle (>> mehr). Altholz-, Altöl- und Batterieverordnung machen Vorgaben für die Entsorgung dieser in vielen Betrieben anfallenden Abfallarten (>> mehr). In der Praxis sind die >> richtige Abfalltrennung und -lagerung, die >> Auswahl des richtigen Entsorgungsweges bzw. der richtigen Entsorgungsanlage und die >> Nachweisführung zentrale Aufgaben des betrieblichen Abfallmanagements.

Der Abfallbeauftragte

Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall legt eine Reihe von Anlagen fest, für die der Betreiber einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen muss. Dazu gehören unter anderem Fabriken, in denen organische Lösemittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden, Raffinerien, Galvaniken und Krankenhäuser und Kliniken. Dieser Abfallbeauftragte überwacht den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung und die Einhaltung der relevanten Vorschriften, schult die Betriebsangehörigen und soll auf die Entwicklung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Produkte hinwirken. Als Beauftragter ist er wie auch andere "Umweltbeauftragte" (Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte) für die Information der betrieblichen Entscheidungsträger, aber nicht für die Umsetzung im Betrieb verantwortlich - die Verantwortung hierfür bleibt beim Betreiber der Anlage und der von ihm im Rahmen der betrieblichen Organisation beauftragten Mitarbeiter.

Abfallanfallstellen, -mengen und -arten erfassen

Grundlage aller Maßnahmen im betrieblichen Abfallmanagement ist das Wissen über die abfallerzeugenden Tätigkeiten im Betrieb und die dabei anfallenden Abfallarten und -mengen. Die Abfallarten sollten dabei von Anfang an so bezeichnet werden, wie es der Gesetzgeber verlangt: Mit Bezeichnung und Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Dabei werden dann auch gleich die besonders problematischen gefährlichen Abfälle entdeckt: Diese sind in der AVV mit einem * gekennzeichnet. So zum Beispiel Leuchtstoffröhren: Schlüsselnr. 200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle - das * zeigt, dass diese gefährliche Abfälle sind. Schwierig wird es bei den sogenannten “Spiegeleinträgen”, bei denen Abfälle - je nach Eigenschaften - einer von zwei Abfallschlüsselnummern (ASN) zugeordnet werden können. Ein Beispiel:

  • 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten;
     
  • 20 01 28   Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen.

Hier muss der Erzeuger entscheiden, ob die Abfälle “gefahrenrelevante Eigenschaften” aufweisen. Diese sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle aufgeführt; sie entsprechen etwa dem Chemikalienrecht, z. B. sind leicht entzündbare, reizende oder ätzende Stoffe gefährlich (>> hier). Diese Informationen kann man oft Stoffdatenblättern entnehmen, die vom Hersteller mitgeliefert werden; im Zweifelsfall kann aber manchmal erst nach einer Analyse der Abfälle entscheiden werden.

Abfallvermeidung

Die oberste Priorität ist nach KrWG die Abfallvermeidung. Dahinter steckt die Idee der Stoffkreisläufe: Stoffe sollen so lange wie möglich im Wirtschaftskreislauf gehalten werden. Zur Umsetzung verweist das Gesetz zum einen für Anlagenbetreiber auf das Immissionsschutzgesetz, zum anderen zur Umsetzung der Produktverantwortungen auf Verordnungen. Die Möglichkeiten der Anlagenbetreiber zur Abfallvermeidung, etwa durch anlageninterne Kreislaufführung, abfallarme Produktgestaltung, Herstellung langlebiger Produkte, etc. sind je nach Branche, Stand der Technik etc. sehr unterschiedlich, so dass hier keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können - bis auf eine: Abfälle sind in der Regel viel teurer, als Betriebe vor einer genauen Prüfung glauben. Viele Betriebe rechnen nur die reinen Entsorgungskosten; wenn aber etwa die Kosten der Bearbeitung hinterher weggeworfener Materialien und die Arbeitskosten des Umgangs mit Abfällen miteinbezogen werden, sehen die Kosten ganz anders aus - und Abfallvermeidung lohnt sich auch finanziell öfter als gedacht.

Praxistipp:

Erfassen Sie nicht nur Abfallarten und -mengen an den jeweiligen Anfallstellen, sondern auch alle mit den Abfällen verbundenen Kosten.

Mit Gesetzen und Verordnungen, die die ebenfalls im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgeschriebene Produktverantwortung konkretisieren, sollen die Hersteller der entsprechenden Produkte dazu gebracht werden, die umweltverträgliche Verwertung bereits bei der Produktentwicklung zu beachten, da sie anschließend für die Verwertung der nach Gebrauch entstehenden Abfälle selbst verantwortlich sind. Entsprechende Verordnungen gibt es für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen (Verpackungsverordnung), für Autos und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Altfahrzeugverordnung), Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung) sowie zahlreiche elektrische und elektronische Geräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz).

Diese Regelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern auch alle Betriebe, bei denen solche Abfälle anfallen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Entsorgung bei Gewerbebetrieben sich von der aus Haushalten unterscheiden kann; so müssen z.B. kommunale Sammelstellen Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Industrie und Gewerbe nur annehmen, wenn diese in “haushaltsüblichen Mengen” anfallen. Für die Entsorgung größerer Mengen, die nach dem Stichtag 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Hersteller verantwortlich und muss auch eine “zumutbare Möglichkeit zur Rücknahme” schaffen, sofern nicht vertraglich eine andere Regelung vereinbart wurde. Für ältere Geräte ist weiterhin der Betrieb als Besitzer verantwortlich. (Manchmal haben die Kommunen jedoch in ihren Abfallsatzungen abweichende Regelungen getroffen und nehmen auch größere Mengen an.)

Richtige Abfalltrennung und -lagerung

Neu ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 die Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen, also der Vorrang der Vorbereitung zur Wiederverwendung (z.B. Reparatur) vor Recycling (stoffliche Verwertung) vor energetischer Verwertung (mit der Ausnahme von Abfällen mit einem Brennwert von mindestens 11.000 kJ/kg). Erst wenn eine Verwertung nicht möglich, zu teuer oder schädlicher für Mensch und Umwelt ist, kommt eine Beseitigung in Frage. Beseitigung ist zum Beispiel die Deponierung oder die Müllverbrennung. Der Unterschied zwischen Verwertung und Beseitigung ist auch deshalb wichtig, weil Betriebe für Abfälle zur Verwertung den Erzeuger meist selber auswählen können (wobei einige Bundesländer hier eigene Regelungen haben); Abfälle zur Beseitigung dagegen grundsätzlich einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen.

Um eine Verwertung zu ermöglichen, ist oft eine getrennte Erfassung von Abfällen im Betrieb nötig. In einer Reihe von Fällen ist diese ohnehin rechtsverbindlich vorgeschrieben, etwa in Gewerbeabfall-, Altöl- und Altholzverordnung. Die Gewerbeabfallverordnung fordert die getrennte Sammlung von:

  • Papier und Pappe (ASN 20 01 01)
  • Glas (ASN 20 01 02)
  • Kunststoffen (ASN 20 01 39)
  • Metallen (ASN 20 01 40)
  • biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinen-, Garten- und Park- und Marktabfällen (ASN 20 01 08, 20 02 01 und 20 03 02)

Auf die Trennung der ersten vier Abfallarten kann verzichtet werden, wenn diese hinterher in einer Vorbehandlungsanlage sortiert werden (die bestimmten Anforderungen genügen muss). Altöl- und Altholzverordnung fordern die getrennte Sammlung der verschiedenen, in den Verordnungen definierten Altöl- und Altholzkategorien - wieder mit Ausnahmemöglichkeiten, die vom weiteren Entsorgungsweg abhängen und daher mit dem Entsorger oder Einsammler geklärt werden müssen.

In der Praxis stößt die getrennte Abfallerfassung über die rechtlichen Anforderungen hinaus oft aus Platzgründen und wegen des nötigen Aufwandes (Abfallbehälter, Zeitaufwand) an Grenzen, so dass eine Abwägung getroffen werden muss. Dabei sind die Anforderungen der Entsorgungswege zu beachten, für die der Betrieb sich entschieden hat: Es macht keinen Sinn, im Betrieb zu trennen, was der Entsorger ohnehin gemeinsam behandelt.

Gefährliche Abfälle sind in jedem Fall von nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu sammeln, und in der Regel auch untereinander getrennt, wenn der Entsorgungsweg oder etwa mögliche chemische Reaktionen untereinander dieses erfordern. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass gefährliche Abfälle in sicheren Behältern zu sammeln sind, und diese nach TRGS 201 entsprechend der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind - die Kennzeichnung soll von der höchsten zu erwartenden Gefahr ausgehen. Ein sicherer Behälter kann zum Beispiel ein Transportbehälter sein, der den Gefahrgutvorschriften entspricht (denen gefährliche Abfälle ebenfalls unterliegen!); dann kann die Kennzeichnung auch durch den Gefahrenzettel ersetzt werden.

Neben der sicheren Lagerung ist auch der sichere Umgang im Betrieb mit Abfällen sicherzustellen. Dazu sollte dieser Umgang in die Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsschutz miteinbezogen werden. Gefährdungen können auch vom Umgang mit nicht gefährlichen Abfälle ausgehen: Presscontainer für Pappe stellen beispielsweise mechanische Gefährdungen dar, Papier und Pappe können eine erhebliche Brandlast sein. Gefährliche Abfälle können z.B. die Brandgefahr erhöhen oder eine Explosionsgefahr darstellen.

Entsorgungswege und Entsorgungsanlagen

Die Auswahl des richtigen Entsorgers gehört zu den wichtigsten Aufgaben des betrieblichen Abfallmanagements: Die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle obliegt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dem Abfallerzeuger, der sich üblicherweise einen Entsorger sucht, der die Entsorgung für ihr abwickelt. (Die freie Wahl des Entsorgers ist teilweise eingeschränkt: Nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; dazu gibt es in einigen Bundesländern Andienungspflichten für gefährliche Abfälle [oder auch nur der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung] - dann werden dem Abfallerzeuger geeignete Anlagen zugewiesen.) Überall dort, wo ein Betrieb den Entsorger selber auswählt, sollte er sehr sorgfältig vorgehen: Der Entsorger ist nämlich nur “Erfüllungsgehilfe”; die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bleibt beim Abfallerzeuger. Daher sollte er sich von der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Entsorgung überzeugen, z.B. durch Kopien der Sammelentsorgungsnachweise (>> mehr), des Zertifikats für Entsorgungsfachbetriebe (>> mehr) und von Auszügen aus der Anlagengenehmigung. Die Anforderungen an die Abfallerzeuger sind hoch, wie in Gerichtsurteilen bis hin zum Bundesgerichtshof deutlich gemacht wurde. So ist es Aufgabe des Erzeugers, sich Gewissheit zu verschaffen, dass der Entsorger die versprochene Entsorgung auch tatsächlich durchführen kann. Im Klartext: Am besten ist es, die Entsorgungsanlage einmal zu besuchen!

Eine Hilfestellung hat der Gesetzgeber den Betrieben mit der Schaffung des Gütezeichens “Entsorgungsfachbetrieb” gegeben: Betriebe, die den Anforderungen der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe genügen, erhalten ein Zertifikat. Ob jedoch die Auswahl eines Entsorgungsfachbetriebes alleine die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Entsorgers erfüllt, ist unter Umweltjuristen umstritten - und wird es wohl bis zur Entscheidung durch ein Gericht auch bleiben. Wichtig für Betriebe ist es in jedem Fall, das Zertifikat zu prüfen: Die zertifizierten Tätigkeiten können nämlich auf bestimmte Abfälle, Standorte, Maßnahmen und Herkunftsbereiche beschränkt sein, und die müssen mit den durchgeführten Aktivitäten übereinstimmen, wenn das Zertifikat einen Sinn haben soll. Außerdem sollte auf die Erneuerung des Zertifikats nach Fristablauf (in der Regel ein Jahr) geachtet werden.

Nachweisführung

Bei gefährlichen Abfällen muss der Betrieb sich die Zulässigkeit der vorgesehen Entsorgung von der Behörde bestätigen lassen, sofern bei ihm im Jahr mehr als insgesamt zwei Tonnen (Kleinmengen) gefährliche Abfälle anfallen (Rechtsgrundlage ist die Nachweisverordnung - NachwV). Bei weniger als 20 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr und pro Abfallschlüsselnummer ist auch die Sammelentsorgung möglich - dabei übernimmt der Einsammler den Entsorgungsnachweis an Stelle des Abfallerzeugers.

Ansonsten ist der Abfallerzeuger bei der Nachweisführung in der Pflicht. Seit dem 1. April 2010 wird diese elektronisch abgewickelt, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden am PC mit Internetanschluss erstellt. Der Datenverkehr zwischen Unternehmen und Behörden wird über eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) geführt, bei der jeder Teilnehmer ein Postfach in einer virtuellen Poststelle (VPS) erhält. Dazu müssen alle Beteiligten, auch der Abfallerzeuger, sich bei der ZKS registrieren; Anträge können über das Web-Portal www.zks-abfall.de gestellt werden. Der Zugang ist im einfachsten Fall über dieses Internetportal (Reiter Länder-eANV) möglich - dort werden die Formulare direkt ausgefüllt und an andere Teilnehmer gesendet. Komfortabler ist sie über “Provider-Plattformen”, die auf dem Markt erhältlich sind, oder selbst entwickelte Software; hier ist in der Regel eine Einbindung bestehender betrieblicher Software und eine Archivierung (Register, siehe unten) möglich. Für welche Lösung auch immer sich der Abfallerzeuger entscheidet:

Abfallerzeuger füllen zunächst den Anteil EN “Verantwortliche Erklärung” des Entsorgungsnachweises aus und sendet eine Kopie an den Entsorger, der den Teil “Annahmeerklärung” ausfüllt und das Ganze dann an die für ihn zuständige Überwachungsbehörde schickt. Der Erzeuger erhält eine Kopie. Ist die Behörde mit der Entsorgung einverstanden, leitet sie den Entsorgungsnachweis an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde weiter und schickt dem Erzeuger eine Kopie; der Erzeuger kann mit der Entsorgung auf dem vorgesehenen Weg beginnen. Die “Behördenbestätigung” ist nicht notwendig, wenn der Entsorger Entsorgungsfachbetrieb (siehe oben), nach >> EMAS-Verordnung registriert oder freigestellt ist (dies ist auf Antrag möglich) - ohne Behördenbestätigung heißt das Ganze Anzeigeverfahren.

Jede Übergabe von gefährlichen Abfällen wird im Normalfall durch einen Begleitschein dokumentiert. (Der Übernahmeschein, der beim Anzeigeverfahren, bei Sammelentsorgung und bei Kleinmengen verwendet wird, darf weiterhin in Papierform geführt werden, kann aber ebenfalls elektronisch geführt werden. Wird er in Papierform geführt, behält der Erzeugen den weißen Durchschlag.) Der Abfallerzeuger füllt seinen Teil des Formulars Begleitschein aus und leitet eine Kopie an den Beförderer weiter; er erhält nach der Übergabe der Abfälle an den Entsorger von diesem eine Kopie. Alle Dokumente sind elektronisch in einem Abfallregister abzulegen (papierene Übernahmenscheine in klassischer Form in einem Ordner).

"Unterschrieben" wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, diese entspricht der gesetzlichen Schriftform - die Signatur ermöglicht es, die Unversehrtheit von Dateien und die Identität des Absenders zu überprüfen. Der Absender muss eine natürliche Person sein, der ein Zertifikat zugeordnet wird, das über eine Chipkarte und PIN-Code erzeugt wird. Jeder Mitarbeiter, der signieren soll (also “unterschreiben”), braucht daher eine eigene Signaturchipkarte, der Betrieb mindestens ein Kartenlesegerät. Pakete auch Lesegerät und Signaturkarten werden z.B. von den IHKs vertrieben.

Praxistipps:

Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmescheine sind vom Abfallerzeuger zu unterschreiben. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben. Wenn die Scheine also als Service vom Entsorger oder Beförderer ausgefüllt werden, sollten Betriebe dafür sorgen, dass die von ihnen damit beauftragten Mitarbeiter die Richtigkeit der Angaben prüfen und erst dann unterschreiben oder signieren.

Aus betrieblicher Sicht ist es oft sinnvoll, auch den Verbleib nicht gefährlicher Abfälle zu erfassen: Dafür kann das Register genutzt werden, anstelle der Begleit- und Übernahmescheine werden dann zum Beispiel Liefer- oder Wiegescheine abgelegt.

Weitere Informationen:

Die Webseite “Infozentrum UmweltWirtschaft” des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz bietet zum Thema “Abfall” zahlreiche auch über Bayern hinaus relevante Informationen:
>> www.izu.bayern.de

Anmerkung zu Rechtsthemen: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster Einstieg und keinesfalls als Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher nicht übernehmen, die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art ist ausgeschlossen.

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