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Energiemanagementsystem
DIN EN ISO 50001:2018

Die Norm DIN EN ISO 50001 "Energiemanagementsysteme" ist die deutsche Fassung der weltweit gültigen Norm für Energiemanagement­systeme: Sie soll Organisationen durch Anleitung für ein systematisches Energie­management dabei helfen, Energiekosten, Treibhausgase und andere Umweltauswirkungen zu reduzieren. Die Norm ist auch Grundlage für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen, wie sie beispielsweise in den Rechtsvorschriften zum Spitzenausgleich bei Strom- und Energie­steuergesetz und zur Begrenzung der EEG-Umlage gefordert ist (>> mehr).

Eine Einführung zu Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 können Sie sich in dem folgenden Video ansehen (ich bin für den Ersteller des Videos, die VOREST AG, als Trainer tätig und leite Seminare zum Basiswissen ISO 50001 sowie zur Ausbildung von internen Auditoren und Managementbeauftragten für Energiemanagement­systeme). Wer lieber liest: unter dem Video geht es los.

Der vollständige Titel der Norm lautet: ISO 50001:2018 Energiemanagement­systeme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung; die deutsche Fassung ist die DIN EN ISO 50001 vom Dezember 2018. Wie andere Normen zu Managementsystemen (>> ISO 9001 [Qualitäts­managementsysteme], >> ISO 14001 [Umweltmanagementsysteme] oder >> OHSAS 18001/ ISO 45001 [Arbeitsschutzmanagementsysteme]) folgt sie dem >> PDCA-Zyklus, wie in der folgenden Abbildung dargestellt:

Plan-Do-Check-Act-Zyklus und ISO 50001

Energiemanagementsystem nach ISO 50001 und PDCA-Zyklus. Eigene Abbildung nach Bild 1 aus 50001.

Seit der Revision 2018 folgt auch die Gliederung der ISO 50001 der in anderen ISO-Normen für Management­systemen angewandten High-Level-Structure (HLS), besteht also aus den all diesen Normen gemeinsamen 10 Abschnitten. Inhaltliche Anforderungen an das Energie­managementsystem finden sich in den Abschnitten 4 bis 10 (Abschnitt 1 enthält den Anwendungsbereich, Abschnitt 2 normative Verweise – die es in ISO 50001 nicht gibt – und Abschnitt 3 Definitionen der in der Norm verwendeten Begriffe).

Die Norm kann als Leitfaden für die Einführung eines >> Energie­management­systems (EnMS) genutzt werden, dann sind die Anforderungen als Anregung für die Gestaltung des Systems zu betrachten; es steht dem Unternehmen frei, ob und wie es die Anforderungen umsetzt (allerdings stellen die Anforderungen der ISO 50001 so etwas wie den "Stand der Technik" im Energiemanagement dar und sind in der Regel gut begründet – für ein wirkungsvolles Energiemanagementsystem werden die meisten Anforderungen sinnvoll sein).

Soll das Energiemanagementsystem jedoch nach ISO 50001 zertifizierungsfähig sein, müssen die inhaltliche Anforderungen in den Abschnitten 4 bis 10 erfüllt werden (Hinweis). Im Folgenden werden die wesentlichen Anforderungen der ISO 50001 zusammenfassend dargestellt und erste Tipps zur Umsetzung gegeben.

Ob Sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 neu ein­führen oder ein bereits bestehendes System weiterentwickeln wollen: ich biete Ihnen gerne meine Hilfe an. Ob erste Information mit diesen Seiten oder Beratung, Schulung Ihrer Mitarbeiter und Begleitung während des Prozesses: Ich würde mich freuen, Ihnen helfen zu können!
                     
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Abschnitt 4: Kontext der Organisation

Ein Energiemanagementsystem muss mit der strategischen Ausrichtung der Organisation, die es einführt, vereinbar sein. Dazu beitragen sollen die ersten beiden Unterabschnitte, 4.1 "Verstehen der Organisation und ihres Kontextes" und 4.2 "Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien". Darin wird gefordert, dass die Organisation (damit ist immer das Unternehmen oder die sonstige Organisation gemeint, die ein Energiemanagementsystem einführt) solche (internen und externen) Themen bestimmt, die sich auf die Fähigkeit der Organisation auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse des EnMS zu erreichen und ihre energiebezogene Leistung zu verbessern. Außerdem muss sie die für das EnMS relevanten interessierten Kreise ("stakeholder") und deren Anforderungen bestimmen und festlegen, welche dieser Anforderungen sie erfüllen will oder muss. Weiter muss die Organisation den Zugang zu den bezüglich ihres Energieeinsatzes, Energie­verbrauchs und ihrer Energieeffizienz geltenden rechtlichen und anderen Anforderungen sicherstellen; bestimmen, wie diese anzuwenden sind und sicherstellen, dass sie erfüllt werden. Der ermittelten Anforderungen müssen aktuell gehalten werden.

In Unterabschnitt 4.3 "Festlegen des Anwendungsbereichs des Energiemanagement­systems" wird gefordert, dass – unter Berücksichtigung der o.g. Themen und Anforderungen – Grenzen und Anwendungsbereich des EnMS festgelegt werden. Die Organisation kann (und muss) also selber entscheiden, wo das Energiemanagementsystem angewendet wird. Unterabschnitt 4.4 "Energiemanagementsystem" legt die grundlegenden Anforderungen an des EnMS fest: es muss entsprechend der Normanforderungen aufgebaut, umgesetzt und fortlaufend verbessert werden. Zentrales Ziel muss es sein, die energie­bezogene Leistung (siehe Praxistipps) der Organisation zu verbessern.

Abschnitt 5: Führung

Die Bedeutung der Führung für den Erfolg eines Managementsystems (siehe auch >> hier) wird in der ISO 50001 – wie in allen Normen, die der HLS folgen – durch einen eigenen Abschnitt gewürdigt. Die oberste Leitung der Organisation muss nach Unterabschnitt 5.1 "Führung und Verpflichtung" z.B. sicherstellen, dass die Energiepolitik (siehe unten, 5.2) und die Energieziele (siehe Abschnitt 6) mit der strategischen Ausrichtung der Organisation vereinbar sind und dass die Anforderungen des EnMS in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden. Weiterhin muss sie die Bedeutung eines wirksamen Energie­managements vermitteln und die fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung fördern. Dazu muss sie die Führungsrolle der relevanten Führungskräfte in deren jeweiligen Verantwortungsbereiche deutlich machen und [andere] Personen, die zur Wirksamkeit des EnMS und der Verbesserung der energiebezogenen Leistung beitragen können, anleiten und unterstützten.

Unterabschnitt 5.2 "Energiepolitik" fordert, dass die oberste Leitung eine Energiepolitik (eine formale [schriftliche] Erklärung über die Absichten und Ausrichtung des Unternehmens bezüglich Energieeffizienz, Energieeinsatzes und Energieverbrauch) festlegt, die u.a. eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung und des EnMS, zur Bereitstellung der zum Erreichen von Zielen und Energiezielen notwendigen Ressourcen, zur Einhaltung geltender gesetzlicher und anderer Anforderungen sowie zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Auswirkungen auf die energiebezogene Leistung haben, enthält.

Unterabschnitt 5.3 "Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation" legt fest, dass die oberste Leitung Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen zuweist und innerhalb der Organisation bekanntmacht. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Energiemanagement-Team: dieses muss Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben, die normkonforme Einführung des EnMS sicherzustellen, Kriterien und Verfahren festzulegen, die für eine wirksame Funktion und Steuerung des EnMS erforderlich sind und um Aktionspläne zur fortlaufenden Verbesserung des EnMS umzusetzen.

Abschnitt 6: Planung

Unterabschnitt 6.1 "Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen" fordert, dass bei der Planung des EnMS auf Grundlage der nach 4.1 ermittelten Themen und der nach 4.2 festgestellten Anforderungen sowie der Prozesse, die sich auf die energiebezogene Leistung auswirken können, Risiken und Chancen bestimmt werden müssen, mit denen umgegangen werden muss, um sicherzustellen, dass das EnMS seine vorgesehenen Ergebnisse erreicht und die energiebezogene Leistung verbessert – Risiken oder ihre Folgen müssen also ggf. gemindert und Chancen genutzt werden. Hierzu müssen Maßnahmen festgelegt werden.

Im Unterabschnitt 6.2. "Ziele, Energieziele und Planung zu deren Erreichung" wird festgelegt, dass eine Organisation möglichst messbare Ziele und Energieziele festlegen, wobei ein Energieziel (3.4.15 ISO 50001) ein "quantifizierbares Ziel der Verbesserung der energie­bezogenen Leistung" ist – also der wesentliches Element der ja vom EnMS insgesamt geforderten Verbesserung dieser energiebezogenen Leistung. In Aktionsplänen muss festgelegt werden, mit welchen Maßnahmen (einschl. Ressourcen, Verantwortlichkeiten, Fristen) die Ziele und Energieziele erreicht werden sollen und wie die Ergebnisse bewertet werden, wozu immer auch der Nachweis der Verbesserung der energiebezogenen Leistung gehört, siehe hierzu auch 9.1).

Unterabschnitt 6.3 "Energetische Bewertung" legt die Anforderungen an eine (regelmäßig zu aktualisierende) Bestandsaufnahme fest: Die energetische Bewertung umfasst eine Ermittlung der eingesetzten Energieträger und ihrer Verwendung in der Organisation ("Energieeinsatz") sowie des bisherigen und aktuellen Energieverbrauchs hierfür (anders gesagt: eine Ermittlung der (quantifizierten) Energieflüsse der Organisation. Auf dieser Basis werden die wesentlichen Energieeinsätze identifiziert, für die wiederum relevante Variablen (veränderliche Größen, die die energiebezogene Leistung beeinflussen), die aktuelle energiebezogene Leistung und Personen, die diese Energieeinsätze Einfluss haben oder nehmen können, zu ermitteln sind. Abschließend sind Chancen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung zu bestimmen und zu priorisieren und künftige Energieeinsätze und Energieverbräuche abzuschätzen. Die Methodik der energetische Bewertung und ihre Ergebnisse müssen dokumentiert werden; die Bewertung selbst bei allen relevanten Änderungen im Betrieb und darüber hinaus in regelmäßigen (vom Unternehmen fest­zulegenden) Abständen fortgeschrieben werden.

(Der energetischen Bewertung entspricht das Energieaudit nach DIN EN 16247-1, mehr hierzu finden Sie auf der Seite >> Energieaudit.)

Die energetische Bewertung ist auch die Grundlage für die in Unterabschnitt 6.4 "Energie­leistungskennzahlen" geforderte Bestimmung von zur Messung und Überwachung der energiebezogenen Leistung geeigneten Energieleistungskennzahlen (EnPI, von engl. energy performance indicator). Dabei sind ggf. die bei der energetischen Bewertung ermittelten relevanten Variablen zu berücksichtigen. Die zur Überwachung der energiebezogenen Leistung ermittelten EnPI-Werte müssen dokumentiert werden.

Unterabschnitt 6.5 "Energetische Ausgangsbasis" fordert die Festlegung einer energetischen Ausgangsbasis, die – ggf. normalisiert, zum Beispiel bezogen auf Produktions­mengen – ein Referenzpunkt für den Vergleich der energiebezogenen Leistung ist (9.1 ISO 50001 fordert, dass die Verbesserung der energiebezogenen Leistung durch einen Vergleich von energetischer Ausgangsbasis und aktuellem EnPI-Wert nachgewiesen wird).

In Unterabschnitt 6.6 "Planung der Energiedatensammlung" wird gefordert, dass in einem Plan festgelegt wird, mit welchen Daten die Organisation ihre energiebezogene Leistung und die Hauptmerkmal der Tätigkeiten, die sich auf die energiebezogene Leistung auswirken können überwachen und analysieren will (was in 9.1 ISO 50001 gefordert wird) und wie und mit welcher Häufigkeit diese Daten gesammelt und aufbewahrt werden.

Umsetzung des Energiemanagementsystems

Der "DO"-Schritt des PDCA-Zyklus wird bei ISO 50001 in zwei Abschnitten behandelt: Abschnitt 7 enthält die Anforderungen an die Unterstützungsprozesse, die notwendig sind, damit die eigentlichen, in Abschnitt 8 behandelten Betriebs­prozesse (im Fall der ISO 50001: die energierelevanten Prozesse) wie geplant und wirksam ablaufen können.

Abschnitt 7: Unterstützung

Unterabschnitt 7.1 "Ressourcen" fordert, dass die erforderlichen Ressourcen für die fort­laufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung und des EnMS bestimmt und bereitgestellt werden.

Unterabschnitt 7.2 "Kompetenz" enthält die Anforderung, dass für Personen mit Einfluss auf die energiebezogene Leistung und das EnMS die erforderliche Kompetenz bestimmt und (etwa durch entsprechende Ausbildung, Schulung und/oder Erfahrung) sichergestellt werden muss. Daraus folgt, dass erforderlichenfalls Maßnahmen zum Kompetenzerwerb einzuleiten sind. Die Kompetenz muss durch "angemessene" Aufzeichnungen nachweisbar sein.

Darüber hinaus müssen nach Unterabschnitt 7.3 "Bewusstsein" alle Mitarbeiter und für das Unternehmen arbeitende Personen über die Energiepolitik, das Energiemanagement­system und ihre Rolle darin informiert sein.

Unterabschnitt 7.4 "Kommunikation" beschäftigt sich mit der internen und externen Kommunikation. Über das Energiemanagementsystem und die energiebezogene Leistung des Unternehmens muss organisationsintern kommuniziert werden; dazu ist festzulegen, worüber, wann, mit wem, wie und durch wen kommuniziert wird. Mitarbeiter müssen zudem Kommentare oder Verbesserungsvorschläge zum Energiemanagementsystem abgeben können. Über die externe Kommunikation kann das Unternehmen weitgehend selbst entscheiden – muss dabei aber rechtliche und andere Anforderungen berücksichtigen, also mindestens die in Rechts­vorschriften und Verträgen, Selbstverpflichtungen etc. geforderte externe Kommunikation gewährleisten. Auch für die externe Kommunikation ist festzulegen, worüber, wann, mit wem, wie und durch wen kommuniziert wird.

In Unterabschnitt 7.5 "Dokumentierte Information" geht es um Vorgabedokumente (Anweisungen etc.) und Nachweisdokumente (Aufzeichnungen). Die Dokumentation des EnMS umfasst sowohl die von der Norm geforderten Dokumente und Aufzeichnungen als auch diejenigen, die die Organisation selbst für notwendig erachtet. Es muss geregelt sein, wie Dokumente vor der Herausgabe auf Eignung geprüft werden, dass sie regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden und in aktueller Fassung an den relevanten Stellen vorhanden sind. Für das Energiemanagementsystem notwendige externe Dokumente müssen ermittelt und gezielt verteilt werden. Die versehentliche Verwendung veralteter Dokumente muss aus­geschlossen sein. Zum Nachweis des Einhaltens der Norm und der energiebezogenen Leistung sind Aufzeichnungen zu erstellen und aufzubewahren, für deren Identifizierung, Lesbarkeit und Wiederauffindbarkeit muss ein Vorgehen festgelegt werden.

Abschnitt 8: Betrieb

Unterabschnitt 8.1 "Betriebliche Planung und Steuerung" fordert, dass die mit den wesentlichen Energieeinsätzen (die in der energetischen Bewertung festgelegt wurden) verbundenen Prozesse sowie die Prozesse, die zur Erreichung der Ziele und Energieziele und zum Umgang mit Risiken und Chancen benötigt werden, geplant und gesteuert werden. Dazu sind Kriterien für den wirksamen Betrieb und die wirksame Instandhaltung der relevanten Anlagen/Standorte, Einrichtungen, Systeme und Prozesse festzulegen und anzuwenden. Dazu sind "im notwendigen Umfang" Vorgabe- und Nachweisdokumente zu erstellen, um die Umsetzung sicherzustellen und nachweisen zu können. Zu steuern sind dabei auch ausgegliederte (outge­sourcte) energierelevante Prozesse, wenn diese wesentliche Energie­einsätze sind oder betreffen. Und schließlich wird ein Änderungs­management gefordert: Änderungen dürfen nicht zu unvorgesehenen negativen Auswirkungen auf die energiebezogene Leistung führen.

Wichtige Festlegungen für den späteren Energieverbrauch / die spätere Energie­effizienz werden bereits bei der Planung von Anlagen oder Prozesse getroffen. Daher fordert Unter­abschnitt 8.2 "Auslegung", dass immer, wenn Anlagen/Standort, Einrichtungen, Systeme oder Energie nutzende Prozese mit wesentlichem Einfluss auf die energie­bezogene Leistung über die geplante oder erwartete Nutzungsdauer haben, erneuert oder verändert/renoviert werden, die Möglichkeit einer Verbesserung der energiebezogenen Leistung geprüft und ggf. – wenn man sich für eine Umsetzung entscheidet – in die Beschaffungsaktivitäten miteinbezogen werden. Über solche Auslegungsaktivitäten müssen Aufzeichnungen vorgehalten werden.

Im Unterabschnitt 8.3 "Beschaffung" geht es – der Titel verrät es bereits – um die Beschaf­fung: Für Energie nutzende Produkte, Einrichtungen oder Energiedienst­leistungen, die eine wesentliche Auswirkung auf die energiebezogene Leistung haben können, müssen Bewertungskriterien festgelegt werden, die bei der Beschaffung berücksichtigt werden. Diese müssen die energiebezogene Leistung über die erwartete oder geplante Nutzungs­dauer berücksichtigen. Lieferanten müssen darüber informiert werden, dass diese Kriterien (also die energiebezogene Leistung) ein Bewertungskriterium für die Beschaffung sind. Die Sicher­stellung der energiebezogenen Leistung von Einrichtungen oder Dienstleistungen kann z.B. über Spezifikationen sichergestellt werden. Solche müssen ggf. auch für die Energie­beschaffung festgelegt werden.

Abschnitt 9: Bewertung der Leistung

In Unterabschnitt 9.1 "Überwachung,Messung, Analyse und Bewertung der energie­bezogenen Leistung und des EnMS" geht es um die operative Überwachung und Bewertung der energiebezogenen Leistung und des EnMS: die Hauptmerkmale zum Betrieb der wesentlichen Energieeinsätze, die Energieleistungs­kennzahlen und die Wirksamkeit der Aktionspläne zur Zielerreichung müssen überwacht (ggf. gemessen), analysiert und bewertet werden. (Nach Unterabschnitt 6.6 müssen die Daten auch den Energieverbrauch der wesent­lichen Energieeinsätze und der Organisation, die relevanten Variablen und den Kriterien für die wesentlichen Energieeinsätze (siehe 8.1), ggf. statische Faktoren und in Aktionsplänen (siehe 6.2) festgelegte Daten umfassen.) Festzulegen ist, was, wie ("Methoden", wann zu überwachen/ messen ist und wie und wann die Ergebnisse von Überwachung und Messung analysiert und bewertet werden. Die Bewertung der Verbesserung der energiebezogenen Leistung (wichtig für die Überwachung, ob die Energieziele erreicht werden, aber auch als Ziel des gesamten Energiemanagements) muss durch Vergleich des/der (aktuellen) EnPI-Werte/s mit der/den entsprechenden energetischen Ausgangsbasis/basen erfolgen.

Wesentliche Abweichungen (wann eine Abweichung wesentlich ist, legt das Unternehmen selbst fest) in der energiebezogenen Leistung müssen untersucht und auf sie muss reagiert werden. Typische Reaktionen sind Korrekturen und Korrekturmaßnahmen (siehe 10.1). Zum anderen ist die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer Anforderungen bezüglich des Energieeinsatzes, Energieverbrauchs und der Energieeffizienz regelmäßig zu bewerten. Eine Bewertung ist eine Überprüfung auf Übereinstimmung – die Einhaltung muss also ebenfalls überwacht werden. Über die Ergebnisse der Überwachungs- und Mess­aktivitäten und ggf. ergriffener Maßnahmen müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

In Unterabschnitt 9.2 "Internes Audit" werden die Anforderungen an die systematische Selbstüberwachung des EnMS festgelegt: Die internen Auditoren müssen regelmäßig ("in geplanten Abständen") die Umsetzung festgelegter Vorgaben, die Normkonformität und die Wirksamkeit des EnMS prüfen. Hierzu muss ein Auditprogramm  erstellt werden; bei der Auswahl der Auditoren ist auf Objektivität und Unparteilichkeit zu achten und Audit­ergebnisse müssen aufgezeichnet werden. (Interne Audits sind in allen Normen zu Managementsystemen gefordert und ein wichtiges Instrument zu deren kontinuierlicher Verbesserung, mehr dazu auf der Seite >> Interne Audits.) Werden im internen Audit Abweichungen (nicht erfüllte Anforderungen) und Verbesserungspotenziale entdeckt, sind diese nach Abschnitt 10 der Norm zu behandeln.

Unterabschnitt 9.3 "Managementbewertung" stellt eine regelmäßige strategische Bewertung des EnMS durch die oberste Leitung sicher. Diese muss das Energie­management­system regelmäßig auf fortdauernde Eignung, Angemessenheit, Wirksamkeit und Übereinstimmung mit der strategischen Ausrichtung der Organisation bewerten. Diese Bewertung basiert unter anderem auf den Ergebnissen der Audits, der energiebezogenen Leistung und den Kenn­zahlen, der Bewertung der Einhaltung gesetzlicher und anderer Anforderungen und der Ziel­erreichung (alle zu berücksichtigenden Themen finden sich in 9.3.2 und 9.3.3 ISO 50001). Das Ergebnis der Managementbewertung enthält neben anderem (siehe 9.3.4 ISO 50001) Entscheidungen über gegebenenfalls notwendige Änderungen der Energiepolitik, neue/geänderte Ziele/Energieziele  und/oder Energieleistungskennzahlen sowie zu Handlungsbedarf bei der Ressourcenbereitstellung.


Ein Tool, das Sie bei der Durchführung von internen Audits unterstützt, können Sie bei der VOREST AG beziehen:
                     
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Abschnitt 10: Verbesserung

Unterabschnitt 10.1 "Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen" beschreibt den Umgang mit Abweichungen (die in der Normsprache "Nichtkonformitäten" heißen – Anforderungen etwa aus eigenen Festlegungen oder aus der Norm werden nicht erfüllt): Diese müssen abgestellt werden ("Korrektur") und ggf. ihre Folgen behandelt werden; sie sind zu untersuchen, um ihre Ursachen zu bestimmen und die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen (= Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache) zu bestimmen. Erforderliche Korrektur­maßnahmen, mit denen eine Wiederholung der Nichtkonformität verhindert werden soll, müssen eingeleitet und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Je nach Ursache der Abweichung müssen ggf. auch Prozesse und Verfahren des Energie­managementsystems geändert werden. Die Abweichungen, die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse müssen aufgezeichnet werden.

Unterabschnitt 10.2 "Fortlaufende Verbesserung" fordert abschließend, dass das EnMS und seine Wirksamkeit fortlaufend verbessert werden muss. Die fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung muss nachgewiesen werden.

Zertifizierung

Wollen, oder müssen aufgrund >> rechtlicher Anforderungen, Unternehmen ihr Energie­managementsystem zertifizieren lassen, sollten (im Falle rechtlicher Anforderungen: müssen) sie dies durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle tun lassen – akkreditierte Zertifizierungs­stelle bedeutet, dass diese durch die >> Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) offiziell zugelassen ist. Akkreditierte Zertifizierungsstellen sind auf der Webseite der DAkkS >> zu finden.

Das Zertifizierungsaudit besteht aus einem Stufe-1-Audit (dieses dient im wesent­lichen der Dokumentenprüfung sowie dem ersten Kennenlernen des Unternehmens und der wichtigsten Personen im EnMS) und einem Stufe-2-Audit, in dem es um die vollständige Prüfung und Bewertung der Einführung, Anwendung und Wirksamkeit des EnMS geht. Die Auditdauer hängt von der Komplexität des EnMS ab, die Berechnung kann anhand des DAkkS-Dokuments >> 71 SD 6 022 nachvollzogen werden.

Eine gemeinsame Auditierung mit anderen Managementsystemen ist möglich und reduziert den Auditzeitaufwand für das einzelne Managementsystem.

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>> Basiswissen Energiemanagement
>> Interner Auditor ISO 50001
>> Managementbeauftragter ISO 50001
Ich würde mich freuen, Sie dort zu sehen!

Anmerkung

Wichtiger Hinweis zur Normauslegung: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster Einstieg und nicht als Quelle für bedeutsame Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher nicht übernehmen, die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art ist ausgeschlossen.

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