Umweltmanagement
EMAS II

Achtung! Diese Seite bezieht sich auf die nicht mehr aktuelle zweite Fassung der EMAS-Verordnung (EMAS II). Zur aktuellen Fassung siehe >> hier.

Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) basiert auf der ISO 14001, enthält aber darauf aufbauend zusätzliche Anforderungen zu einzelnen Punkten. Z.T. werden auch andere Begriffe verwendet. Eine Übersicht über das Umweltmanagement nach EMAS und die Anwendung des PDCA-Zyklus’ ist in der folgenden Abbildung gegeben:

Umweltmanagementsystem EMAS
Abb. 1: Umweltmanagementsystem nach EMAS und PDCA-Zyklus

Die wesentlichen Anforderungen der einzelnen Abschnitte entsprechen denen der ISO 14001, an zusätzlichen Anforderungen bzw. Änderungen sind zu beachten:

Umweltprüfung: Die Umweltprüfung als “erste umfassende Untersuchung der Umweltfragen, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung” eines Unternehmens ist verbindlich. Sie umfasst 5 Schlüsselbereiche:
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Erfassung aller Umweltaspekte und Erstellung eines Verzeichnisses der wesentlichen
   Aspekte
- Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit von Umweltaspekten
- Techniken und Verfahren des Umweltmanagements
- Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle.

Insbesondere für Dienstleistungsunternehmen sind auch indirekte Umweltaspekte, wie z.B. Umweltauswirkungen von Kreditvergaben, Versicherungsdienstleistungen, Verwaltungs- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen.

>> Siehe hierzu auch: Die Umweltprüfung

Implementierung des Managementsystems: Die Implementierung erfolgt nach ISO 14001, dabei ist besonders zu beachten:
- Das Unternehmen muss relevante Umweltvorschriften ermitteln und für ihre
  Einhaltung sorgen.
- Beim Aufbau des Umweltmanagementsystems sind die Arbeitnehmer einzubeziehen
  (hierzu gibt es erläuternde Leitlinien, s.u.)
- Statt Internes Audit wird in der EMAS-Verordnung der Begriff Umweltbetriebsprüfung
  verwendet.

In der Praxis haben diese Anforderungen meist gar keine Auswirkungen: Auch nach ISO 14001 muss das Unternehmen sich zur Einhaltung der relevanten Vorschriften verpflichten und ein Managementsystem kann man ohnehin nicht ohne Einbeziehung der Mitarbeiter aufbauen, wenn es funktionieren soll.

Umwelterklärung: Eine echte Zusatzanforderung ist jedoch die die Pflicht, eine Umwelterklärung zu erstellen, mit der der Öffentlichkeit Informationen über die Umweltauswirkungen und Umweltleistung der Organisation sowie über deren kontinuierliche Verbesserung gegeben werden.

Registrierung: Das Gegenstück zur Zertifizierung bei ISO 14001. Hierbei überpüft ein zugelassener Umweltgutachter das Managementsystem und die Umwelterklärung (wobei die Begutachtung dem Zertifizierungsaudit entspricht). Genügen diese den Anforderungen der EMAS-Verordnung, erklärt er die Umwelterklärung für gültig (“Validierung”). Damit kann kann das Unternehmen sich bei der zuständigen Registrierungsstelle (IHK oder HWK) im EMAS-Verzeichnis eintragen lassen. Mit der Eintragung ist die Organisation berechtigt, das EMAS-Logo zu nutzen.

Das erste Logo “Geprüftes Umweltmanagement” bekundet die Teilnahme am System und darf z.B. auf Briefköpfen, Websites, Plakaten etc. benutzt werden. Das zweite Loge “Geprüfte Information” darf für Informationen aus einer validierten und aktuellen Umwelterklärung verwendet werden. Zur Verwendung der Logos gibt es eine verbindliche Leitlinie (s. weitere Informationen). Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre “Das EMAS-Logo öffentlichkeits- wirksam verwenden” des Umweltgutacherausschusses.

Abb. 2: EMAS-Logos

Weitere Informationen zu Umweltmanagementsystemen:

>> Umweltmanagement

© Jürgen Paeger 2004 - 2011